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Um Geruchsbelästigungen der Wohnbevölkerung vorzubeugen, sollten zwischen
Stallanlagen und Wohnnutzungen bestimmte Mindestabstände eingehalten werden.
Die Abstände werden nach TA Luft oder den VDI-Richtlinien "Emmissionsminderung
Tierhaltung" ermittelt.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in der Regel folgende Maßnahmen
anzuwenden:
- größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall
- Lüftungsanlagen nach DIN 18 910
- bei Festmistverfahren flüssigkeitsundurchlässige Lagerplatte oder bei
Flüssigmistverfahren befestigter flüssigkeitsundurchlässiger Ladeplatz
verbunden mit Ablauf in eine geschlossene Jauche- oder Flüssigmistgrube
- Geruchsverschluss zwischen Stall und außenliegenden Flüssigmistkanälen
und -behältern
- die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles soll in geschlossenen
Behältern erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur
Emissionsminderung anzuwenden
- Lagerkapazität für Flüssigmist von grundsätzlich 6 Monaten; die
Lagerkapazität kann unterschritten werden, wenn der Mist in geeigneten
Anlagen, z.B. Kompostierungs-, Kottrocknungs- oder Biogasanlagen,
aufgearbeitet wird
Auch hier bedarf es einer persönlichen Beratung um die Einflüsse der Nachbarschaft, von Wohnhäusern, Wald und Staubbelastungen richtig zu bewerten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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